Förderkreis Hasefriedhof - Johannisfriedhof e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein heißt „Förderkreis Hasefriedhof – Johannisfriedhof“. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er zu dem Namen den Zusatz "e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein soll die Erhaltung und Pflege historischer Friedhofsanlagen mit ihren Grabmalen in Osnabrück fördern und unterstützen. Darin eingeschlossen sind sowohl die Park- und Gartenanlagen als auch die Werke der Grabmalkunst und solche Grabmale, die beispielhaft das Schaffen der Bildhauer und Steinmetze der Vergangenheit widerspiegeln.

Gemäß ihrer Bedeutung für die Geschichte Osnabrück soll das Hauptaugenmerk auf der Erhaltung des Hase- und Johannisfriedhofs liegen.

Der Verein soll außerdem im Rahmen dieser Aufgabe auf die Geschichte der Osnabrücker Sepulkralkultur aufmerksam machen und eine zeitgemäße Auseinandersetzung mit den Themen Tod und Sterben ermöglichen.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

Die Arbeit des Vereins soll in Kontakt mit allen Institutionen erfolgen, die mit gleicher Zielsetzung arbeiten, insbesondere aber in engem Kontakt und Austausch mit der zuständigen Friedhofsverwaltung und Denkmalpflege in Osnabrück.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein „Förderkreis Hase- und Johannisfriedhof e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar die im § 2 Abschnitt 1 genannten gemeinnützigen Zwecke gemäß § 52 AO. Er fördert ausschließlich die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Denkmalschutzes und der Kultur. Dem Verein zufließende Mittel dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für Tätigkeiten, die die Mitglieder für den Verein ausüben, erhalten sie keinerlei Vergütung; sie können nur nachgewiesene Auslagen ersetzt bekommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede an den Vereinszielen interessierte natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Betrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Mitgliedschaft endet:

Personen, die sich besondere Verdienste um die Vereinsziele erworben haben, können durch Beschluss der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

Als fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins bejahen und seine Arbeit durch finanzielle Zuwendungen oder in sonstiger Weise regelmäßig unterstützen.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(1) Der Vorstand besteht aus dem/r Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in, dem/r Schriftführer/in und dem/r Schatzmeister/in. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Abwahl ist mit Mehrheit der Vereinsmitglieder möglich.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) besteht aus dem/r Vorsitzenden, dem/r stellvertretenden Vorsitzenden, dem/r Schatzmeister/in, und dem/r Schriftführer/in. Je zwei der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten gemeinsam den Verein. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder Satzung übertragen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand soll seine Vorstandssitzung vereinsintern veröffentlichen. Er hat jährlich einen Rechenschaftsbericht abzugeben.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich einmal jährlich einberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn dieses ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal in jedem Kalenderjahr stattfinden. Die Einladung soll den Mitgliedern mit der Tagesordnung 14 Tage vorher zugegangen sein.

Der Vorstand leitet die Sitzung. Es ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht übersandt worden ist.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Beschlussfassungen über Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung angekündigt worden sein. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder. Über redaktionelle Änderungen kann der Vorstand selbständig beschließen.

§ 6 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der eingetragenen Mitglieder erfolgen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die „Senator Friedrich Lehmann-Stiftung“, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Abschnitt 1 genannten Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen am 14.01.2005 in Osnabrück

1. Vorsitzender: Niels Biewer
stellvertr. Vors.: Justus Trentmann



Am Pappelgraben 52
49080 Osnabrück





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Aktualisiert am: 14.09.2018 um 17:33 Uhr
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